Beratungseinsatz
Wenn ein Mensch im häuslichen Bereich von einem Angehörigen gepflegt wird, müssen, um weiterhin Pflegegeld zu beziehen, jährlich Beratungsgespräche nach § 37.3 SGB XI durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad anerkannt ist.
- Pflegegrad 1-3: Jährlich zwei Beratungsgespräche nach § 37.3 SGB XI
- Pflegegrad 4-5: Jährlich vier Beratungsgespräche nach § 37.3 SGB XI
In diesem Gespräch wird eine individuelle Beratung durchgeführt. Die Pflegekraft schätzt die Pflegesituation ein, prüft, ob die Pflege sichergestellt ist und berät Sie zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation im häuslichen Bereich (z. B. Pflege- hilfsmittel, Unterstützungsmöglichkeit usw.).
Die Kosten des Beratungseinsatzes werden komplett von der Pflegekasse übernommen. Die anfallenden Investkosten sind vom Kunden zu tragen.