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Leistungsansprüche

Welche Leistungen stehen Ihnen gesetzlich zu:

Hier eine kurze Erklärungsübersicht

Pflegesachleistung sind Leistungen der Pflegeversicherung.
Die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung wird durch professionelle Pflegekräfte übernommen. Dies geschieht in der Regel durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Behandlungspflege gehört nicht zur Pflegesachleistung. Das Budget richtet sich nach dem Pflegegrad. Die Leistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, alles was über das Budget hinausgeht, muss privat bezahlt werden.

Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn Angehörige, Freunde oder Bekannte die Pflege übernehmen. Erst Patienten ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld. Bei Bezug von Pflegegeld ist eine Pflegeberatung im häuslichen Umfeld Pflicht (siehe Seite 21).

Kombileistung bedeutet, dass die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Angehörige und einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst übernommen werden. Das heißt, wenn das Budget der Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft wird, wird der restliche Betrag des Pflegegeldes prozentual anteilig auf Ihr Konto überwiesen. Hier muss vor Inanspruchnahme ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Verhinderungspflege (§39 SGB XI) kann genutzt werden, wenn die pflegende Person abwesend ist. Die Verhinderungspflege kann privat genutzt werden. Das heißt, die Versorgung wird durch einen Freund oder Nachbarn durchgeführt oder Sie nutzen einen ambulanten Pflegedienst. Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und der Pflege- grad muss länger als sechs Monate bestehen. Den Antrag
erhalten Sie bei der Pflegekasse.

Zusätzliche Entlastungsleistung (§45b SGB XI) können alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ergänzend zu den regulären ambulanten Pflegeleistungen erhalten. Hierfür steht ein Budget von monatlich 125 € zur Verfügung. Jeder ab Pflegegrad 1 hat diesen Anspruch. Leistungen wie Betreuung oder Hauswirtschaft oder Service- und Begleitdienste können hierüber abgerechnet werden. Personen mit Pflegegrad 1 können hierüber Pflegesachleistungen abrechnen, dies gilt nicht für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5. Den Betrag Ihres Budgets können Sie bei Ihrer Pflegekasse erfragen.

Über sonstige Hilfsmöglichkeiten, wie finanzielle Fördermöglichkeiten z. B. bei der Wohnraumanpassung, können Sie sich bei Ihrer Pflegekasse oder dem für Sie zuständigen Pflegestützpunkt informieren.

Behandlungspflege

Die Leistungen der Behandlungspflege SGB V sind so genannte Krankenkassenleistungen.
Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt durch Ihre Krankenkassen gemäß HKP-Richtlinien (Häusliche Krankenpflege-Pauschale).

Die Behandlungspflege beinhaltet Leistungen wie Verbandwechsel, Medikamentengabe, Injektionen, Blutzuckerkontrollen, Kompressions-strümpfe an- und ausziehen, uvm.

Hierfür muss Ihnen Ihr Hausarzt eine Verordnung „Häusliche Krankenpflege“ ausstellen. Diese Verordnung wird von uns bei der Krankenkasse eingereicht, damit die Krankenkasse überprüfen kann, ob die Leistungen von der Kasse bezahlt werden.

Betreuung

Wenn Sie zu Hause leben und Ihnen ein Pflegegrad 1 anerkannt wurde, stehen Ihnen zusätzliche Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) zu.

Diese können Sie ergänzend zu den regulären ambulanten Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.
Die inhaltliche Gestaltung erfolgt nach Ihren individuellen Bedürfnissen. Spaziergänge, Gesellschaftsspiele oder Vorlesen sind nur einige der darin enthaltenen Tätigkeiten.

Service- und Begleitdienste

Service- und Begleitdienste sind Fahrten wie z. B. zum Arzt, zur Krankengymnastik, zum Friseur oder sonstige Termine. Unsere Mitarbeitenden werden Sie Zuhause mit einem Dienstfahrzeug abholen, Sie zu Ihrem Termin begleiten und anschließend wieder nach Hause bringen. Während dieser Zeit wird unser Mitarbeitender dauerhaft anwesend sein und auf Sie warten.

Im Vorfeld erhalten Sie einen Kostenvoranschlag. Die Kosten für diese Leistung variieren je nach zeitlichem Aufwand und Wegstrecke.

Interesse?

Bitte melden Sie sich telefonisch unter 06504 - 95 66 80 bei unseren freundlichen PSH-Mitarbeitern während den Öffnungszeiten der Verwaltung. Wir beraten Sie gern!

Beratungseinsatz

Wenn ein Mensch im häuslichen Bereich von einem Angehörigen gepflegt wird, müssen, um weiterhin Pflegegeld zu beziehen, jährlich Beratungsgespräche nach § 37.3 SGB XI durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad anerkannt ist.
  • Pflegegrad 1-3: Jährlich zwei Beratungsgespräche nach § 37.3 SGB XI
  • Pflegegrad 4-5: Jährlich vier Beratungsgespräche nach § 37.3 SGB XI
In diesem Gespräch wird eine individuelle Beratung durchgeführt. Die Pflegekraft schätzt die Pflegesituation ein, prüft, ob die Pflege sichergestellt ist und berät Sie zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation im häuslichen Bereich (z. B. Pflege- hilfsmittel, Unterstützungsmöglichkeit usw.).

Die Kosten des Beratungseinsatzes werden komplett von der Pflegekasse übernommen. Die anfallenden Investkosten sind vom Kunden zu tragen.

Johanniter - Regionalverband Trier-Mosel


Die Johanniter als Kooperationspartner:
Mehr Informationen zum Johanniter Hausnotrufsystem... Die PSH ist eine strategische Netzwerk-Partnerschaft mit den Johannitern eingegangen. Die Zielstellung; älter gewordenen Menschen, insbesondere auch bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit, ein möglichst sicheres und eigenständiges Leben im eigenen Zuhause zu gewährleisten.

Das Hausnotrufsystem kann Ihnen in den verschiedensten Situationen wie Stürzen, Schwindelanfällen, Angstzuständen, chronischen Krankheiten, Herzinfarkt, Schlaganfall oder Einbruch ein wichtiger Helfer sein.

Außerdem kann er zur Beruhigung von Angehörigen und als Vorbeugemaßnahme für Ihre Gesundheit dienen.

» Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren...

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